Wasserversorgung der Gemeinde Wallgau

Woiga.de Aushang für Bürgerinformation in WallgauBekanntmachung

Wasserrecht; Wasserversorgung der Gemeinde Wallgau;
Antrag der Gemeinde Wallgau auf

 


a) Erteilung der Bewilligung zum Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser aus dem Brunnen 1 auf dem Grundstück FlNr. 794/0 der Gemarkung Wallgau
b) Neufestsetzung eines Wasserschutzgebietes

Mit umfangreichen Informationen zu Verordnungen und Gesetzen zum Thema Wasserversorgung

a) Die Gemeinde Wallgau nutzt zur Trinkwasserversorgung das Grundwasser aus dem Brunnen 1, welcher sich ca. 1650 m östlich des Rathauses in Wallgau am Ostufer der Isar auf Fl_Nr. 794/0 der Gemarkung Wallgau befindet.

Für die Entnahme von Grundwasser aus Brunnen 1 ist eine neue wasserrechtliche Gestattung erforderlich. Die bisherige ist bis 31.12.2017 befristet.

Brunnen 1 Wallgau (TK Nr. 8433, Rechswert 4447688, Höchstwert: 5264964) wurde 1981 auf einer Tiefe von 60,0 m u. GOK ausgebaut. Der Ruhewasserspiegel lag am 02.02.1982 bei 14,57 m unter Gelände. Bei einer max. Entnahme während des Pumpversuchs 1982 von 110 l/s wurde der Grundwasserspiegel um 0,28 m abgesenkt.

Der Brunnen ist entsprechend den anerkannten Regeln der Technik ausgebaut. Sowohl bakteriologisch als auch chemisch-physikalisch entspricht das Wasser den der Trinkwasserverordnung –TrinkwV 2001 – und  Eigenüberwachungsverordnung -EÜV-

Unter Vorlage der erforderlichen Planungsunterlagen hat die Gemeinde Wallgau die wasserrechtliche Bewilligung für die Entnahme und Ableitung folgender Wassermengen aus dem Brunnen 1 Wallgau beantragt:

Größte momentane Ableitungsmenge: 20 l/s
Größte tägliche Ableitungsmenge: 720 m³/d
Jährliche Ableitungsmenge bis 2025: 165.000 m³/a
Jährliche Ableitungsmenge bis 2035: 145.000 m³/a

Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen führt das wasserrechtliche Verfahren durch und beabsichtigt, die Bweilligung für 30 Jahre zu erteilen.

Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach §§ 3a und 3c UVPG i.V.m Nr. 13.3.2 Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG – hat ergeben, dass die Durführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die wasserrechtliche Bewilligung nicht erforderlich ist, weil durch die beantragte Grundwasserentnahme keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

b) Für den Brunnen 1 wurden zudem Einzugsgebietsermittlungen durchgeführt.

Auf der Grundlage des Ergebnisses dieser Ermittlungen hat die Gemeinde Wallgau beim Landratsamt Garmisch-Partenkirchen die Neufestsetzung eines Wasserschutzgebietes für den Brunnen 1 beantragt.
Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in eine weitere Schutzzone W III und eine engere Schutzzone W II sowie einen Fassungsbereich W I.

Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen führt das Verfahren zur Neufestsetzung des Wasserschutzgebietes durch.

Es wird darauf hingewiesen dass

  1. die Antragsunterlagen für die Grundwasserentnahme sowie die Unterlagen zur Neuausweisung des Wasserschutzgebietes und der Entwurf der Wasserschutzgebietsverordnung, au denen sich Art und Umfang der Vorhaben ergeben, in der Zeit vom 23.01.2017 bis einschließlich 22.02.2017 in den Rathäusern der Gemeinde Krün, Rathausplatz 1, 82494 Krün, Zi-Nr. , sowie der Gemeinde Wallgau, Mittenwalder Str. 8, 82499 Wallgau, Zi-Nr. ,  sowie des Marktes Mittenwald, Innsbrucker Str. 31, 82481 Mittenwald, Zi-Nr. , und im Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Olympiastr. 10 82467 Garmisch-Partenkirchen, Zi-Nr. C 215 (2.Stock) während der Dienststunden eingesehen werden können,
  2. jeder, dessen Belange durch die Vorhaben berührt werden, während der Auslegungsfrist sowie bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also in der Zeit vom 23.01.2017 bis einschließlich 08.03.2017 schriftlich oder zur Niederschrift bei den Gemeinden Krün Wallgau sowie dem Markt Mittenwald oder dem Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Olympiastr. 10, 82467 Garmisch Partenkirchen, Zi-Nr C215, 2. Stock, Einwendungen gegen die beabsichtigte Grundwasserentnahme und die Wasserschutzgebietsverordnung erheben kann,
  3. mit Ablauf der Frist Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen,
  4. die durch Einsichtnahme in die Auftragsunterlagen und den Verordnungsentwurf, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehenden Kosten nicht erstattet werden,
  5. das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen die rechtzeitig gegen die Grundwasserentnahme und die Verordnung erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Antragsteller, den Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern wird,
  6. Datum, Urzeit und Ort des Erörterungstermins zu gegebener Zeit bekannt gemacht werden,
  7. bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann,
  8. a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben , von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
    b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
    wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Diese Bekanntmachung und der Entwurf der Wasserschutzsgebietsverordnung können auch auf der Homepage der Gemeinde Krün, unter www.alpenwelt-karwendel.de/buerger-service-info-kruen, auf der Homepage der Gemeinde Wallgau, unter www.gemeinde-wallgau.de und auf der Homepage des Marktes Mittenwald unter www.alpenwelt-karwendel.de/service-links eingesehen werden.

Wallgau, den 11.01.2017

Disclaimer
Quelle: Aushang am Rathaus Wallgau

• Lesen Sie hierzu auch unseren Sitzungsbericht TOP 3 zur Gemeinderatssitzung vom 09.05.2019 in dem der wallgauer Wasserwart ausführlich über das Wassernetz informiert.

Informationen des BayernPortals zum Wasserschutzgebiet für Wallgau


Wasserschutzgebiet des Wallgauer Brunnens

 

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