Straßenverkehrsrecht; Verkehrsrechtliche Anordnung zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit; Errichtung von Tempo 30-Zonen in der Gemeinde Wallgau.
Aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erlässt die Gemeinde Wallgau auf Antrag und nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen gem. den § 44 und § 45 der Straßenverkehrsordnung i. V, m. Art. 2 und 4 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen als zuständige Straßenverkehrsbehörde folgende Verkehrsrechtliche Anordnung:
Mit Übersichtskarte aller Tempo 30 Zonen
I. Verkehrsrechtliche Anordnung:
- Auf den in der Anlage dargestellten Straßen / Wegen / Plätzen wird folgende verkehrsrechtliche Maßnahme bis auf Widerruf angeordnet: Errichtung von Tempo 30-Zonen, Beschilderung mit Zeichen VZ 274.1-40 Beginn / Ende der Zonen mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h.
- Wegen der Gestaltung der Kreuzung Isar-, Flößerstraße und der Einmündung Kreuzäcker-, Wettersteinstraße, sowie Sonnleiten, Auffahrt „Hölle“ ist es erforderlich abweichend von der Grundregel „rechts vor links“ die Vorfahrt durch Zeichen VZ 301 anzuordnen.
- Kosten für diese Anordnung werden keine erhoben.
II.
Anordnungen die dieser Anordnung entgegenstehen werden insoweit aufgehoben.
III.
Die Beschilderung wird von der Gemeinde im Benehmen mit der Polizei aufgestellt.
IV.
Die Anordnung wird mit der Aufstellung/Entfernung der Verkehrszeichen / Verkehrseinrichtungen wirksam.
Begründung:
Die oben getroffenen Anordnungen werden auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 21.04.2016 und den Empfehlungen der Polizeiinspektion Mittenwald vom 20.10.2015 und dem Landratsamt Garmisch-Partenkirchen vom 30.11.2015 erlassen.
Die genannten Straßen befinden sich ausschließlich in Wohngebieten und sind Ausgangspunkt für die zahlreichen Wanderwege rund um Wallgau.
Die Tempo 30-Zonen dienen der Reduzierung von Emissionen, Verbesserung der Wohn- und Aufenhaltsqualität im anerkannten Erholungsort Wallgau sowie der Erhöhung der Verkehrssicherheit. Insbesondere zum Schutz der Wohnbevölkerung (Schüler und Kindergartenkinder) auf ihrem Weg über die genannten Straßen zu den verschiedenen Einrichtungen. Des Weiteren wird auf die gängige Proxis in den Nachbargemeinden verwiesen, die bereits seit Jahren Tempo 30-Zonen eingerichtet haben.
Zur Begründung der Ausnahme von „rechts vor links“ ist anzumerken , dass es sich um eine unübersichtliche Kreuzung, eine untergeordnete Einmündung, nur mit Anliegerverkehr und um eine Bergstrecke bei der der Auffahrende halten müsste handelt.
Abdruck an:
Landratsamt, Sg. 52 Garmisch-Partenkirchen
Polizeiinspektion, Mittenwald
30 km/h Zonen
Übersichtskarte aller Tempo 30 Zonen
Zone I:
Wettersteinstraße, Barmseestraße, Kreuzäckerstraße, Schöttenkarstraße, Zugspitzstraße, Lange Äcker, Kranzbergstraße, Feldstraße
Zone II:
Isarstraße, Karwendelstraße, Am Kurpark, Schulstraße, Soiernstraße, Flößerstraße, Schöttelstraße, Kalkbrennerstraße
Zone III:
Sonnleiten
Zone IV:
Krepelschroffenstraße, Simetsbergstraße
Zone V:
Risser Straße, Am Barmereck
Zone VI:
Vorderbergleiten
Wallgau den 15.09.2016
Disclaimer
Quelle: Aushang am Rathaus Wallgau
Aushang vom 07.10.2016
Die Durchführung der Maßnahme ist der richtige Weg .Der nächste Schritt wäre die regelmäßige und gründliche Verkehrsüberwachung der Hauptstrasse .Die Kinder werden sich sicher sehr schnell an die Tempo 30 Zonen gewöhnen und die Gefahr auf der Hauptstr. unterschätzen. Also müssen die Bemühungen weiter in Richtung Verkehrsüberwachung der Haupstr. gehen.Krün macht es mit einer permanenten Geschwindigskeitsmessung vor !
Gerd Erfert