Straßenverkehrsrecht; Verkehrsrechtliche Anordnung zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit; Errichtung von Tempo 30-Zonen in der Gemeinde Wallgau.
Aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erlässt die Gemeinde Wallgau auf Antrag und nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen gem. den § 44 und § 45 der Straßenverkehrsordnung i. V, m. Art. 2 und 4 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen als zuständige Straßenverkehrsbehörde folgende Verkehrsrechtliche Anordnung:
Mit Übersichtskarte aller Tempo 30 Zonen
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