Wasserrecht: Erlaubnis Kleinwasserkraftwerk

Woiga.de Aushang für Bürgerinformation in WallgauBekanntmachung der Gemeinde Wallgau

Wasserrecht; Antrag der Gemeinde Wallgau auf Bewilligung / gehobene Erlaubnis zum Betrieb des Kleinwasserkraftwerks auf FlNr. 794 und 795, Gemarkung Wallgau
Die Gemeinde Wallgau nutzt seit dem Jahr 1996 die ehemalige Trinkwasserfassung auf FlNr. 2957 der Gemarkung Mittenwald zur Stromgewinnung in einer Kleinwasserkraftanlage. Das in einer Schichtquellfassung über einen Quellsammelschacht gefasste Quellwasser wird hierzu über eine Gusseisen-Druckrohrleitung DN 125 dem Turbinenhaus auf FlNr. 795 der Gemarkung Wallgau zugeleitet. Dort wird das Wasser in  einer Felton-Turbine zur Stromerzeugung genutzt. Das Wasser wird anschließend über eine Rohrleitung zur FlNr. 798 der Gemarkung Wallgau geleitet, wo es der Isar zugeführt wird. Dazu wurden mit Bescheid des Langratsamtes Garmisch-Partenkirchen vom 17.12.1996 die wasserrechliche Gestattungen befristet erteilt.

Mit Schreiben vom 10.10.2017 hat die Gemeinde Wallgau die Verlängerung der Bewilligung und gehobenen Erlaubnis für das Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser für das Einleiten des Überlaufwassers und des abgearbeiteten Wassers zum Betrieb des Kleinwasserkraftwerks beantragt-

Die technischen Daten der Anlage lauten:
Ausbauzufluss: 0,023 m³/s
Ausbaufallhöhe: 138,0 m
Ausbauleistung: 27,0 kW

Änderungen an der Anlage sind nicht vorgesehen, sie bleibt im genehmigten Umfang erhalten.

Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen führt das wasserrechtliche Verfahren durch und beabsichtigt, die Bewilligung / gehobene Erlaubnis für 30 Jahre zu erteilen.

Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen hat hinsichtlich des Erfordernisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt ($ 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 13.14 der Anlage  des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG) Die Vorprüfung ergab, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG zu berücksichtigen wären. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht durchzuführen (§ 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG). Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG).

Es wird darauf hingewiesen, dass

  1. die Planunterlagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben vom 26.02.2018 bis 27.03.2018 im Rathaus der Gemeinde Wallgau, Mittenwalder Str. 8, 82499 Wallgau, Zi.-Nr. EG oder beim Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Olympiastraße 10 82467 Garmisch-Partenkirchen, Zi.-Nr. C / 215, während der Dienststunden eingesehen werden können.
  2. diese Bekanntmachung auch auf der Homepage der Gemeinde Wallgau unter www.gemeinde-wallgau.de eingesehen werden kann.
  3. jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, während der Auslegungsfrist sowie bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also vom 26.02.2018 bis einschließlich 11.04.2018 schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Wallgau oder beim Landratsamt Garmisch-Partenkirchen Einwendungen gegen das beabsichtigte Vorhaben erheben kann. Die Weinwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkannen lassen.
  4. mit Ablauf der Frist Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
  5. etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung einlegen, bei der Gemeinde Wallgau oder beim Landratsamt Garmisch-Partenkirchen innerhalb der Einwendungsfrist sind
  6. die druch Einsichtnahme in die Antragsunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehenden Kosten nicht erstattet werden.
  7. das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Antragsteller, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern wird. Der Erörterungstermin wird ortsüblich bekannt gemacht.
  8. bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn behandelt werden kann.
  9. a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben. von dem Erörterungstermin durch
    b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
  10. wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Wallgau, den 09.02.2018

Disclaimer
Quelle: Aushang am Rathaus

 

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