Energiegenossenschaft

Sind Energiegenossenschaften der Königsweg um trotz strapazierter Gemeindefinanzen PV-Projekte auf Gemeindedächern zu realisieren?

– Was hat die Gemeinde davon?
– Was haben die Bürger davon?
 
 

• Auch der Bayerische Bauernverband spricht sich u.a. für Genossenschaften bei der dezentralen Energieversorgung aus. Lesen sie hier.

Bürger nehmen die Energiewende in die eigene Hand
Energiegenossenschaften oder auch Bürgerenergiegesellschaften genannt haben das Ziel, Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien zu betreiben.

Wie hoch ist ein Genossenschaftsanteil?
Üblich sind Anteile zwischen 300 und 1000€ das wir in der Satzung festgelegt.
Die Zahlung erfolgt nur einmal

Anlagenarten:
– Photovoltaik
– Windkraft
– Wasserkraft
– Biomasse
– Erdwärme

Mögliche Standorte für PV-Anlagen einer Energiegenossenschaft:
– Gepachtete Dachflächen (privat, Gewerblich oder Gemeindedächer)
– Gepachtete oder eigene Freilandflächen
– Eigene Flächen und Gebäude

Gründung:
Intensive Gründungsunterstützung z.B. vom Genossenschaftsverband

Organe einer Genossenschaft:
Vorstand, Aufsichtsrat, Generalversammlung

Wer hat wie viele Stimmen in einer Genossenschaft:
In der Regel hat jedes Mitglied nur eine Stimme (je nach Satzung)
Genossenschaftsgesetz §43

Wer kontrolliert die Genossenschaft:
Der Aufsichtsrat kontrolliert den Vorstand

Überwachung und Prüfung:
Prüfungsverband z.B. Genossenschaftsverband Bayern

Was hätte die Gemeinde Wallgau von einer „Energiegenossenschaft Oberes Isartal“?
– Nachhaltige Energieerzeugung auf Gemeindedächern
– Pachteinnahmen z.B. für Dachflächen in Gemeindeeigentum
– Gewerbesteuereinnahmen
– Keine Belastung der Gemeindefinanzen, je nach Umfang der Beteiligung
– Imageverbesserung der Gemeinde gegenüber Bürgern und Gästen

Was hätten die Bürger davon?
– Möglichkeit zur Beteiligung an der Energiewende (auch für Mieter)
– Rendite für Genossenschaftsmitglieder
– Teilhabe an der Energiewende
– Beitrag zur Energieversorgung und Sicherung des Industriestandorts Deutschland

Welche Rechte haben Genossenschaftsmitglieder:
– Teilnahme an der Generalversammlung
– Einsichtnahme in Berichte und Jahresabschluss
– Einsichtnahme in Prüfungsergebnisse
– Einsichtnahme in Mitgliederliste
– Einberufung einer Generalversammlung (je nach Satzung)

Die Stichpunkte über eine Energiegenossenschaft sind hier sehr verkürzt aufgelistet.
Wer hier weitergehende Informationen wünscht, kann sich gerne an mich wenden, ich kann dann gerne Kontaktdaten zur Gründungsberatung oder zu verschiedenen Genossenschaften weiterleiten.

Beispiele:
Energiegenossenschaft Fünfseenland eG
Bürgerenergie Frammersbach

Nützliche Links:

Mit den Informationen auf dieser Seite erhebe ich keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

WBE

Ein Kommentar

  1. Dilfer
    22. April 2024    

    Endlich machen !!!!!!!

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